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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung
 

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde junger Kunst e.V.“

2. Der Sitz der Gesellschaft ist Baden-Baden.

3. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister Baden-Baden eingetragen.

4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
   „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§  2 Zweck der Gesellschaft

 

1. Zweck der Gesellschaft ist:
    a) Vorwiegend zeitgenössische Kunst der Allgemeinheit näher zu bringen;
    b) den Mitgliedern einen engen Kontakt zur Kunst zu vermitteln;
    c) den Mitgliedern den Zugang zu ausgesuchten Werken der neueren bildenden Kunst u.a. durch
       Jahresgaben und Kataloge zu vermitteln;
    d) zeitgenössische Künstler zu fördern;
    e) den Künstlermitgliedern Gelegenheit zu Ausstellungen zu geben;
    f) den Mitgliedern den freien Zugang zu den Ausstellungen der Gesellschaft zu ermöglichen.

2. Die Zwecke der Gesellschaft sollen erreicht werden durch:
    a) Ausstellungen, Vorträge, Veröffentlichungen und andere Veranstaltungen;
    b) Pflege der Beziehungen zu Gesellschaften des In- und Auslandes mit ähnlicher
        Aufgabenstellung;
    c) Bereitstellung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zur Durchführung ihrer Aufgaben;
    d) Herausgabe von Jahresgaben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
 

1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Gesellschaft unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb.
    Alle Einnahmen der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen und in ihrer
    Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

3. Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Aufgaben der Gesellschaft liegen
    oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Gesellschaft besteht aus:
    a) Ordentlichen Mitgliedern;
    b) Künstlermitgliedern;
    c) Fördernden Mitgliedern;
    d) Ehrenmitgliedern.

2. a) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen (persönliche Mitglieder) und juristische
        Personen (korporative Mitglieder) werden. Ihre Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch
        Vorstandsbeschluss.
    b) Den Status einer „Künstlermitgliedschaft“ erhalten ab 2013 Künstlerinnen
        und Künstler, die von zwei Mitgliedern empfohlen werden. Die Ablehnung eines Antrages ist
        schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller binnen 6 Wochen die
        Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.
    c) Fördernde Mitglieder zahlen einen vom Vorstand festzusetzenden Beitrag und erhalten eine
        Anerkennung, die ebenfalls vom Vorstand festzusetzen ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen
        zu 2.a.
    d) Ehrenmitglieder können Personen werden , die sich um die Zwecke der Gesellschaft oder um
        die Kunst im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet
        die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:
      1. Durch Tod des Mitgliedes;
      2. durch Austritt des Mitglieds, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem
          Vorstand bis spätestens 30. September des betreffenden Jahres durch eingeschriebenen Brief
          zu erklären ist.
      3. durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn
          das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der Gesellschaft schädigt oder der Satzung
          ordnungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt. Gegen den
          Ausschluss, der schriftlich zu begründen ist, kann das Mitglied binnen 6 Wochen die
          Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen. Der Einspruch hat aufschiebende
          Wirkung.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

      1. Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
      2. Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart,
          das gleiche gilt für die fördernden Mitglieder.
      3. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.

 

§ 7 Organe

 

Organe der Gesellschaft sind:
      1. Die Mitgliederversammlung.
      2. Der Vorstand.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
          a) Die Wahl des Vorstandes;
          b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und
              Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für die seit der letzten
              Mitgliederversammlung abgelaufenen Geschäftsjahre;
          c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
          d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
          e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
          f) Beschlussfassung über Anträge (mit Ausnahme von § 4a);
          g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft.

      2. Die Mitgliederversammlung kann zu allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten
          Stellung nehmen und hat das Recht, Auskünfte vom Vorstand und dem Geschäftsführer zu
          verlangen.

      3. In der Mitgliederversammlung sollen der Vorstand oder der Geschäftsführer über ihre Pläne
          berichten.

 

§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Bekanntgabe des
    Tagungsortes, der Tagungszeit, der Tagungsordnung und der Wahlvorschläge spätestens vier
    Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
    Sie ist außerdem binnen acht Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder
    von mindestens 100 Mitgliedern unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird
    (außerordentliche Mitgliederversammlung).

2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem     Tagungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem zu Beginn der     Versammlung den Mitgliedern gegebenenfalls schriftlich bekannt zu geben.
    Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
    mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder      beschlussfähig.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Vertretung aufgrund einer erteilten schriftlichen Vollmacht ist
    zulässig, wobei jedoch ein anwesendes Mitglied nur ein abwesendes Mitglied vertreten kann.
 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    a) Die Leitung der Gesellschaft gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    b) die Festhaltung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
    c) die Auswahl der Jahresgaben;
    d) die Durchführung der Ausstellungen der Gesellschaft;
    e) die Bestellung des Geschäftsführers.

2. Der erste Vorsitzende vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
    (Vorstand i.S. des § 26 BGB). Ist der erste Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der
    zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung jeweils zwei weitere Vorstandsmitglieder oder
    einVorstandsmitglied  und der Geschäftsführer.


§ 11 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

 

1. a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern;
    b) der erste und der zweite Vorsitzende (Vertreter des ersten Vorsitzenden) werden von der
        Mitgliederversammlung persönlich, die übrigen Vorstandsmitglieder (Beisitzer) gemeinsam auf
        Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gewählt. Der erste Vorsitzende
        muss, der zweite Vorsitzende soll seinen Hauptwohnsitz in Baden-Baden haben.
        Die Wahlperiode dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist
        zulässig. Bei Ausscheiden des ersten oder zweiten Vorsitzenden durch Tod o.a. bestimmt der
        Vorstand aus seiner Mitte den Nachfolger.

2. Bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, so hat dieser Sitz und Stimme im Vorstand ohne
    Anrechnung auf die Zahl der Mitglieder.
3. Der Vorstand kann Sachverständige beratend zu einer Sitzung zuziehen.
4. a) Der Vorstand ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter
        mindestens dreimal im Jahr einzuberufen;
    b) auf schriftlichen, begründeten  Antrag eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand binnen zwei
        Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung unter seinen
    Mitgliedern.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
    werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet der Sitzungsleiter.
7. a) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder
       unbegründeter Abwesenheit von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung oder
       unbegründeter Abwesenheit von einem mit einfacher Mehrheit der anwesenden
       Vorstandsmitglieder bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
   b) Über Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren
       Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen anlässlich der
       Mitgliederversammlung Einsicht in diese Niederschrift zu gewähren.


§ 12 Geschäftsstelle der Gesellschaft

 

1. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, die unter der Leitung eines Geschäftsführers
    stehen kann.
2. Ein etwaiger Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestimmt: er kann haupt- oder
    nebenberuflich tätig sein.
3. Etwa erforderliches Personal der Geschäftsstelle wird auf Vorschlag des Geschäftsführers durch
    den Vorstand eingestellt.


§ 13 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Haushaltsplan

 

Der Geschäftsführer stellt für jedes Jahr einen  in Einnahme und Ausgabe ausgeglichenen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand festgestellt wird und für das Finanzgebaren der Gesellschaft verbindlich ist.

 

§ 15 Rechnungsprüfung

 

Die Buchführung der Gesellschaft ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern der
Gesellschaft zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht  ist der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

 

§ 16 Satzungsänderung

   1. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Termin der
      (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung zusammen mit der Einladung
      bekannt zu geben, es sei denn, ¾ der anwesenden Mitglieder beantragen eine
      Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung selbst.
  2. Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
      Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.


§ 17 Auflösung der Gesellschaft

 

Anfall des Gesellschaftsvermögens
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist   von acht
      Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem   Auflösungsbeschluss
      müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen. Falls kein Mitglied anwesend ist,
      entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei die Bestimmungen des § 11 sinngemäß
      gelten.

  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
      Vereinsvermögen an die Stadt Baden-Baden, die es unmittelbar und ausschließlich zur
      kulturellen Förderung, insbesondere auch zur Förderung zeitgenössischer Künstler, zu
      verwenden hat.

 

§ 18 Frühere Satzungen und Beschlüsse

 

Mit dieser Satzung tritt die frühere Satzung und alle dieser Satzung entgegenstehende

Beschlüsse früherer Mitgliederversammlungen außer Kraft.

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 22.02.2015 in Kraft.